Unsere Hausordnung
Vorwort
Höflichkeit, Respekt und Zuverlässigkeit müssen den Umgang zwischen Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrkräften, Schulsozialarbeit und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Schulbetrieb prägen. Das Spannungsfeld zwischen dem vielfältigen Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule und der Notwendigkeit einer möglichst reibungsfreien Organisation des Schulalltags erfordert in vielen Bereichen eindeutige und klare Regeln. Bei dieser Aufgabe will die Hausordnung der Carl-Benz-Schule steuern und unterstützen. Sie soll helfen Schaden zu vermeiden und übergeordnete Vorschriften auf die Verhältnisse unserer Schule anwenden.
1. Aufenthalt in der Schule
1.1 Aufenthalt vor Unterrichtsbeginn
Schülerinnen und Schüler betreten das Schulgebäude nicht vor dem Klingelzeichen um 7:45 Uhr. Lediglich der Vorraum vor der Bibliothek im Sockelgeschoss steht ab 7:30 Uhr als Wartebereich zur Verfügung.
Bei Unterrichtsbeginn ab der 2. Stunde dürfen die Klassen- und Fachräume erst fünf Minuten vor Stundenanfang aufgesucht werden. Vorher ist ein Aufenthalt im Schulgebäude nur im Wartebereich vor der Bibliothek im Sockelgeschoss, in der Mensa oder im Eingangsfoyer erlaubt.
Bei Unterricht in den Fachräumen des Haupthauses warten die Lerngruppen in den ihnen mitgeteilten Bereichen und werden dort vom Fachlehrkräften abgeholt.
1.2 Aufenthalt in den Pausen
In den großen Pausen begeben sich alle Schülerinnen und Schüler auf den Hof oder in die Mensa. Lärmende oder rennende Schüler werden auf den Schulhof geschickt.
In den kleinen Pausen bleiben sie im Klassen- oder Fachraum oder wechseln zum Bereich der nächsten Unterrichtsstunde.
Bei ungünstiger Witterung wird der Schulhof als Aufenthaltsbereich für die großen Pausen geschlossen. Alle Schülerinnen und Schüler begeben sich bei Abklingeln oder auf Anweisung der Aufsicht ins Schulgebäude. Ein Aufenthalt im Hauptgebäude ist nicht gestattet.
1.3 Toiletten
Die Toiletten werden in der Regel nur in den Pausen aufgesucht.
Sind sie verschlossen, kann ein Schlüssel im Sekretariat geholt werden.
1.4 Besondere Bereiche
Der Flur im Verwaltungsbereich im Erdgeschoss ist weder Aufenthaltsraum noch Durchgang und soll nur aus begründetem Anlass betreten werden. Lehrkräfte sind in den letzten zehn Minuten der großen Pausen für Schüler zu sprechen. Fachräume und die zugehörigen Flure, der Sportplatz, die Turnhallen und angrenzende Bereiche dürfen nur auf Anweisung einer Lehrkraft aufgesucht werden.
1.5 Verlassen des Schulgeländes
Ohne Genehmigung des Schulleiters oder einer Lehrkraft darf das Schulgelände während der Unterrichts- und Pausenzeiten nicht verlassen werden.
1.6 Erkrankte Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schüler, die wegen Unwohlseins oder körperlicher Beschwerden nicht mehr am Unterricht teilnehmen können, werden im Sekretariatsbereich betreut und müssen von den Erziehungsberechtigten oder deren Bevollmächtigte abgeholt werden.
Soll der Schüler bzw. die Schülerin auf Verantwortung der Eltern ohne Begleitung entlassen werden, muss hierfür eine telefonische oder schriftliche Bestätigung vorliegen, die auch per Fax oder Email erfolgen kann.
2. Ordnung und Sauberkeit
2.1 Allgemeine Verhaltensregeln
Ordnung und Sauberkeit sind Voraussetzungen für einen ungestörten Tages- und Unterrichtsablauf. Alle Beteiligten achten auf einen ordnungsgemäßen Zustand der Räume.
Auf dem gesamten Gelände werden Verunreinigungen vermieden, Abfälle gehören in die dafür vorgesehenen Behälter.
2.2 Zuständigkeit
Die jeweilige Lerngruppe ist für den sauberen Zustand der Unterrichtsräume zuständig, die Hauptverantwortung für die Klassenräume übernehmen die darin untergebrachten Klassen. Jeder Klassenraum wird mindestens einmal täglich vom zuständigen Ordnungsdienst gefegt.
2.3 Einzelregelungen
Mäntel, Jacken u .ä. gehören auf die Kleiderhaken oder Stuhllehnen in den Unterrichtsräumen. Essen während des Unterrichts ist untersagt, Trinken in Absprache mit der Fachlehrkraft.
Nach Unterrichtsschluss sind die Stühle auf die Tische zu stellen und das Licht auszuschalten, Fenster und Türen werden geschlossen.
Kaugummikauen ist im Unterricht untersagt.
Spucken ist eine Missachtung anderer und außerdem unhygienisch. Es ist verboten.
2.4 Waffen und Gewalt
Gefährliche Handlungen wie das Werfen von Gegenständen, Kienäpfeln, Schneebällen usw. sind verboten.
Das Mitbringen und die Verwendung von Waffen, von Feuerwerkskörpern, Stinkbomben oder sonstigen Dingen, mit denen andere bedroht und verletzt werden können, ist verboten.
Alle Fälle von Gewaltanwendung und –androhung werden der Schulaufsicht und der zuständigen Senatsverwaltung gemeldet.
Bei Körperverletzung und Bedrohung mit Waffen wird die Polizei gerufen und Anzeige erstattet.
2.5 Persönliches Eigentum und Wertgegenstände
Kleidung und anderes persönliches Eigentum soll bei Unterrichtsbeginn in einem anderen Raum nicht unbeaufsichtigt im Klassenraum liegen bleiben.
Wertgegenstände und größere Geldbeträge sollten nicht in die Schule mitgebracht werden. Die Schule haftet nicht in Fällen von Verlust oder Beschädigung. In Ausnahmefällen können Wertsachen kurzfristig im Schulbüro hinterlegt werden.
2.6 Fundsachen
Fundsachen sind in die Fundkiste am Haupteingang zu legen, beim Hausmeister oder im Schulbüro abzugeben und gegebenenfalls auch dort abzuholen.
3. Schulversäumnisse und Beurlaubungen
3.1 Nicht vorhersehbare Fehlzeiten
Bei Schulversäumnissen wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener triftiger Gründe müssen die Erziehungsberechtigten die Klassenleitung über den Grund und voraussichtliche Dauer der Fehlzeit unterrichten. Diese Benachrichtigung muss bereits am ersten Tag erfolgen.
Bei Rückkehr in die Schule bzw. nach drei Tagen muss der Schüler/die Schülerin eine schriftliche Mitteilung der Erziehungsberechtigten vorlegen, aus der Grund und Dauer der Fehlzeit hervorgeht.
Die Klassenleitung prüft, ob die Fehlzeit als entschuldigt oder unentschuldigt gewertet wird.
3.2 Beurlaubungen
Bei Beurlaubung für einzelne Stunden entscheidet die Lehrkraft, bei Beurlaubungen bis zu drei Tagen die Klassenleitung.
Bei Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sowie bei Beurlaubungen bis zu vier Wochen entscheidet der Schulleiter nach Stellungnahme der Klassenleitung.
4. Weitere Regelungen
4.1 Mobiltelefone
Die private Nutzung von Handys, Smartphones o.ä. auf dem gesamten Schulgelände ist verboten.
Die Geräte müssen ausgeschaltet in den Taschen sein und dürfen in keiner Weise in Erscheinung treten. Es gibt keine zeitlichen oder räumlichen Ausnahmen.
Die Nutzung im Unterricht für schulische Zwecke – also nur von der Lehrkraft explizit und zeitlich begrenzt zugelassen – ist erlaubt.
Ausnahmen in Einzelfällen (z.B. medizinische Gründe) müssen gesondert genehmigt werden.
4.2 Mitbringen und Benutzung anderer Geräte
Technische Geräte wie z.B. Fotoapparate, Tonaufnahmegeräte, Radios usw. sowie Musikinstrumente können nur auf eigene Gefahr mitgebracht werden.
Heimliche Ton-, Foto-, und Videoaufnahmen stellen einen Verstoß gegen die persönliche Freiheit des Betroffenen dar und sind strafbar.
4.3 Fahrräder und andere Fahrzeuge
Für Fahrräder oder andere Fahrzeuge, die zur Schule mitgebracht werden, übernimmt das Land Berlin keinerlei Haftung.
4.4 Rauchverbot
Verstöße gegen das Rauchverbot an Berliner Schulen werden mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen geahndet.
4.5 Alkohol und Drogen
Das Mitbringen und der Konsum von Energiedrinks, Alkohol und anderen Rauschmitteln ist verboten.
4.6 Permanentschreiber
Das Mitbringen von Permanentschreibern (Edding) ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch einen Fachlehrer zum Einsatz im Unterricht erlaubt.
4.7 Kopfbedeckungen
Das Tragen von Mützen und Kopfbedeckungen jeglicher Art während des Unterrichts ist nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind religiöse Verpflichtungen. Bei Nichtbeachtung kann die Kopfbedeckung vorübergehend eingezogen werden.
4.8 Umgang mit Schuleigentum, Computerräume
Alle von der Schule zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel müssen schonend behandelt werden. Für die Computerräume gilt eine besondere Nutzungsregelung.
4.9 Verfahren bei Beschädigung
Bei absichtlichen oder grob fahrlässigen Beschädigungen des Schulgebäudes und seiner Einrichtungen – hierzu zählen u. a. auch Schmierereien, Graffiti und Scratching – werden Ordnungsmaßnahmen ergriffen und es wird Anzeige erstattet. Die Verursacher bzw. deren Erziehungsberechtigte müssen für den Schaden aufkommen.
5 Schlussbestimmungen
5.1 Verfahren bei Verstößen gegen die Hausordnung
Verstöße gegen diese Hausordnung werden durch die o. g. sowie weitere Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach § 63 des Schulgesetzes geahndet.

